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Lothar Fritze
Täter und Gewissen. Zur Typologie des Täterverhaltens
in: Aufklärung und Kritik 1/2005, S. 82-94
Unter dem Gesichtspunkt der inneren moralischen Zustimmung / Nicht-Zustimmung zum eigenen Tun lassen sich vier Verhaltenstypen systematisch unterscheiden (S. 83)
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Bewertung Tat ist: |
Bewertung später Tat war: |
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Typ I |
falsch |
falsch |
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Typ II |
richtig |
falsch |
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Typ III |
richtig |
richtig |
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Typ IV |
falsch |
richtig |
Für die moralische Selbstwahrnehmung sowie für die moralische Fremdbewertung ist nicht nur die Handlung selbst wesentlich, sondern auch die Gründe, weswegen die Tat getan worden ist. Man kann zwei Fälle unterscheiden.
Fall A: Die Handlung wird vollzogen, weil man das Ergebnis der Handlung erreichen will.
Fall B: Die Handlung wird vollzogen, weil man es auf einen Nebeneffekt abgesehen hat (Belohnung, Vermeidung von Bestrafung etc.) (S. 84)
Beispiel. Ein Grenzsoldat schießt auf Flüchtling, weil er die Flucht verhindern will – Primäreffekt - (Fall A), oder weil er einer befürchteten Bestrafung entgehen bzw. eine Belohnung erhalten will (Fall B) - Sekundäreffekt.
Bezogen auf diese beiden Fallgruppen kann man zwischen verschiedenen Arten der moralischen Zustimmung unterscheiden:
Fall A: Täter hält die Tat wegen des Primäreffekts für moralisch geboten oder erlaubt. Täter stimmt dem Inhalt dessen zu, was er tut. Das gute Gewissen bezieht sich auf den Inhalt seines Tuns.
Fall B: Täter hält die Tat wegen des Sekundäreffekts für moralisch geboten oder erlaubt. (Es ist geboten/erlaubt, einen Menschen zu erschießen, wenn dem Täter andernfalls Strafe droht.) Täter stimmt dem Beweggrund zu, weshalb er die Tat ausführt. Das gute Gewissen bezieht sich auf den Beweggrund. (S. 85)
Im Fall B lassen sich wiederum zwei Fälle unterscheiden:
Fall B1: Täter stimmt dem Sekundäreffekt zu und auch dem Primäreffekt, d.h. er hält den Primäreffekt für geboten oder erlaubt, handelt aber nicht deshalb, sondern wegen des Sekundäreffekts, den er für geboten oder erlaubt hält. In diesem Fall ist es möglich, sich im Nachhinein vom Beweggrund zu distanzieren, obwohl man den Primärzweck weiterhin für richtig hält. Wer z.B. Nothilfe leistet, nicht um das Kind zu retten, sondern um belohnt zu werden, kann sich im nachhinein für diesen Beweggrund schämen, die Tat selbst aber weiterhin für legitim halten. In diesem Fall stimmt man seinem Handlungsentschluss nachträglich zwar noch zu, nicht mehr aber dem Beweggrund. (S. 86f.) Ein solcher Täter ist ein Opportunist mit gutem Gewissen. (S. 88)
Fall B2: Täter stimmt dem Sekundäreffekt zu, hält den Primäreffekt jedoch für verboten. (S. 86) Ein solcher Täter hat kein gutes Gewissen. Er ist entweder Opportunist oder selbst Opfer, nämlich dann, wenn die Beweggründe tatsächlich akzeptabel sind, sei es aus der Sicht des Täters, sei es aus der Sicht des Beurteilers. (S. 87)
Dem Inhalt des eigenen Tuns kann man auf zweierlei Weise zustimmen:
a) Man kann der Handlung uneingeschränkt zustimmen, d.h. unabhängig von speziellen Gründen oder Umständen.
b) Man kann eine Handlung nur deshalb als geboten oder erlaubt betrachten, weil spezielle Gründe und Umstände vorliegen. Beispiel: Tötung aus Notwehr.
Der Fall b) hat auf den ersten Blick Ähnlichkeiten mit dem Fall B2. In beiden Fällen sind es besondere Gründe, die die Handlung rechtfertigen, während dem Inhalt der Handlung als solcher nicht zugestimmt wird. Aber es gibt bei näherer Betrachtung einen wesentlichen Unterschied. Im Fall B2 wird die Handlung ausschließlich zu dem Zweck begangen, einen Nebeneffekt zu erreichen, der in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Inhalt der Tat steht. Im Fall b) wird die Handlung ausgeführt, um einen vom Täter inhaltlich für legitim gehaltenen Zweck zu erreichen, so dass die Tötung erlaubt ist, weil sie um des legitimen Zwecks der Selbsterhaltung heraus notwendig ist. Das Ergebnis der Handlung, also der Tod des Angreifers wird hier vom Täter unter den gegebenen Umständen gewollt, damit sich der Zweck der Handlung erfüllt. Der Fall b) liegt auch bei dem Grenzsoldaten vor, der Tötung an sich für unerlaubt hält, aber unter bestimmten Umständen erlaubt, nämlich wenn es um die Tötung eines Flüchtlings geht, die zum Aufbau des Sozialismus notwendig ist. (S. 89) Das Gewissen des Täters im Falle b) wird nicht ohne negativen Beigeschmack sein, da er eine Handlung begangen hat, die er außerhalb der konkreten Situation für unerlaubt hält. Er weiß, dass er mit seiner Handlung ein Ereignis in die Welt gesetzt hat, das es besser nicht gäbe. Sein Gewissen ist deshalb nur ein bedingt gutes Gewissen. (S. 90)
Entsprechend der zwei Arten von Zustimmung in den Fällen B2 und b) lassen sich auch zwei Arten der späteren Ablehnung des eigenen Verhaltens und damit zwei Arten von Unrechtsbewusstsein unterscheiden. Das nachträgliche Unrechtsbewusstsein kann sich einstellen, weil man (a) die Handlung selbst für illegitim hält oder (b) weil man den Beweggrund für illegitim hält.
Man kann ein nachträgliches Unrechtsbewusstsein haben, ohne deshalb Schuld zu empfinden. Das ist dann der Fall, wenn man zugleich das Bewusstsein hat, seine kognitiven Pflichten vollständig erfüllt zu haben und trotzdem die moralische Unrichtigkeit des Verhaltens nicht erkannt zu haben. Schuldbewusstsein kann nur haben, wer entweder schon zum Zeitpunkt der Tat weiß, dass er moralisch falsch handelt, oder wer sich später eingestehen muss, zum Zeitpunkt der Tat seine kognitiven Pflichten verletzt zu haben. (S. 92) Diese Selbsteinschätzung, die die Herausbildung eines Schuldbewusstseins verhindert, kann nun richtig sein oder falsch. Das Schuldbewusstsein fehlt dann also entweder zu Recht oder zu Unrecht. Fehlt es zu Unrecht, dann sprechen wir dem Täter trotz dessen Mangel an Schuldbewusstsein moralische Schuld zu. Kognitive Pflichten werden von einer Person dann nicht verletzt, wenn das objektive Unrecht ihres Verhaltens für sie persönlich zum Zeitpunkt des Handelns nicht erkennbar gewesen war. Welche kognitiven Pflichten wir zusprechen, hängt von der gesellschaftlichen Stellung und den speziellen Verantwortlichkeiten des Täters ab, aber auch von Kriterien wie Freiwilligkeit oder Folgenträchtigkeit. (S. 93)
Es gibt auch den umgekehrten Fall: Täter mit Schuldbewusstsein, denen wir keine Schuld zusprechen, weil wir entgegen ihrer Selbsteinschätzung glauben, dass das objektive Unrecht ihres Verhaltens für sie nicht erkennbar war. (S. 93)
Differenzierungen der Art, wie sie in diesem Aufsatz gemacht werden, tragen dazu bei, ein Versagen genauer zu identifizieren und zu verstehen. Die kann einer rationalen Aufarbeitung förderlich sein. (S. 94)